TTDSG – Auswirkungen im Online Marketing

Nicht mehr lange hin und das TTDSG, kurz für „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, welches am 23. Juni erlassen wurde, tritt in Kraft. Zum Stichtag 1. Dezember 2021 soll die Gesetzesänderung eine einheitliche Vorgehensweise beim Datenschutz in der Telekommunikation und bei Telemedien bieten. 

Nach der DSGVO nun noch was Neues?  

Bisher gab es bereits nationale und etwas in die Jahre gekommene Gesetze, die sich explizit auf Telemedien (Telemediengesetz) und die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz) bezogen. Daneben gibt es noch die DSGVO, kurz für Datenschutzgrundverordnung, sowie die ePrivacy-Richtlinie, die wiederum als europäisches Recht einzustufen sind. Beide versuchen eine Regelung im Datenschutz zu vollziehen, fokussieren aber unterschiedliche Punkte

Im Gegensatz zu den anderen EU-Ländern wurde die ePrivacy-Richtlinie nicht in nationales Recht überführt und ist vielmehr auf das Telemediengesetz bzw. Telekommunikationsgesetz bezogen. So war es in der Vergangenheit in Deutschland z. B. auch weiterhin möglich, mit einem Opt-Out zu arbeiten, d.h. die Möglichkeit der ausdrücklichen Ablehnung zu bieten, wohingegen in anderen Ländern das Einverständnis in Form eines Opt-Ins bereits notwendig war. 

Was ist ein Opt-Out bzw. ein Opt-In? 

Die beiden Begrifflichkeiten wurden gerade ja bereits genutzt. Der Einfachheit halber gilt es diese nochmals genauer zu betrachten: 

Was hat es mit Cookies auf sich? 

Um im Online Marketing die Leistung messen zu können, greift ein Großteil der Technologien auf sog. Cookies zurück. Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, die im Browser gespeichert wird. Diese enthält Informationen, wodurch bspw. Sprache im Onlineshop eingestellt wird, die Warenkorbfunktion erst sauber funktioniert oder nicht immer ein Login vollzogen werden muss. Bei der Art der Speicherung kann zwischen 1st und 3rd Party Cookies unterschieden werden: 

Im Folgenden wird nicht weiter zwischen den 1st und 3rd Party Cookies unterschieden. Vielmehr dient das dem Verständnis. Was es fernab von Cookie Tracking für Möglichkeiten gibt, wird u.a. hier erläutert.  

Aber zurück: Worum geht es beim TTDSG nun? 

Wie auch beim Telemediengesetz bzw. dem Telekommunikationsgesetz geht es beim TTDSG um das Schreiben und Speichern von Daten auf dem Gerät der NutzerInnen. Erst nach der ausdrücklichen Zustimmung der NutzerInnen – sprich einem Opt-In – dürfen BetreiberInnen von Websites Informationen und somit auch Cookies setzen. Ausgenommen von der aktiven Abfrage des Einverständnisses sind die notwendigen Cookies (weder Opt-In, noch Opt-Out). Diese sorgen dafür, dass die Erwartungen der NutzerInnen bspw. beim Einkaufsverhalten im Onlineshop erfüllt werden. So werden Daten und Cookies ohne Einverständnis gespeichert, die für eine saubere Funktionalität des Warenkorbs bzw. dessen Darstellung sorgen oder eine passende Spracheinstellung ermöglichen. 

Die KollegInnen von easy.MARKETING formulieren es ganz treffend: 

„Du sollst keine nicht unbedingt notwendigen Cookies setzen, wenn du keinen Consent hast. Das ist das erste Gebot im Online-Marketing-Testament ab Dezember 2021. Das zweite Gebot lautet: Wenn Du den positiven Consent eingeholt hast, dann ändert sich für dich gar nichts. Wir können also einen 40-seitigen Gesetzesentwurf auf für uns zwei wichtige Sätze reduzieren.“ 

Markus Wigbels, CEO bei easy.MARKETING, Quelle

Im Online Marketing gibt es eine Vielzahl von Cookies, mit Hilfe derer das Tracking ermöglicht wird. So ist es im Affiliate Marketing beispielweise erst dann möglich, Bestellungen zuzuordnen, Provision auszahlen und somit die Werbeleistung der PartnerInnen adäquat vergüten zu können. Ab dem 01. Dezember soll somit auch für das klassische Tracking von den jeweiligen Affiliate-Netzwerken stets ein aktives Einverständnis eingeholt werden. Somit ist es notwendig, dass die Tracking-Pixel oder auch Tags im jeweiligen Consent Management Tool bzw. Plattform erst nach erfolgter Zustimmung (Opt-In) „feuern“ dürfen.  

War da nicht was, mit dem legitimen oder berechtigtem Interesse?  

Mit dem TTDSG werden EU-Vorgaben, die im Zuge der ePrivacy-Richtlinie schon auf der Agenda standen, mit Verspätung in nationales Recht umgesetzt. Bei der DSGVO gab oder gibt es die Möglichkeit des berechtigten Interesses zur Verarbeitung der Daten, wodurch auch ohne Einverständnis der NutzerInnen Cookies gesetzt und Daten verarbeitet werden dürfen. Das Tracking des Affiliate Netzwerks kann so z. B. auch als wirtschaftliches Interesse verargumentiert werden, da die Aufgabe darin besteht, eine Vergütung der Publisher zu ermöglichen. Diese „Grauzone“ gibt es im TTDSG nicht mehr.  

Übrigens: Die ePrivacy-Richtlinie findet sich gerade unter Vorsitz der portugiesischen Ratspräsidentschaft in der Umsetzung und wird von der EU in Form einer Verordnung verabschiedet. Laut aktuellem Stand sind die Regularien des TTDSG strikter als in der Verordnung. Da europäisches Recht sozusagen auch nationales Recht überschreibt, kann es denkbar sein, dass die Änderungen, die im Zuge des TTDSG vorgenommen, im Anschluss wieder rückgängig gemacht werden.  

Zusammenfassung 

Das TTDSG tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft. Mit diesem ist ein Setzen von Cookies erst nach ausdrücklicher Zustimmung in Form eines Opt-Ins der NutzerInnen möglich. Für Tracking-Pixel und Tags heißt das, dass diese erst nach erfolgter Zustimmung bzw. dem aktiven Einverständnis gesetzt werden dürfen. Ausnahmen gibt es für notwendige Cookies, die für die adäquate Funktionalität der Website von Nöten sind. Somit gilt es, die Consent Management Tools bzw. Plattform, falls noch nicht geschehen, zeitnah zu aktualisieren.  

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments